Karneval im Job!

In einigen Regionen Deutschlands ist es wieder soweit: Alaaf & Helau is in the air! 🥳

Aber was ist an den Feiertagen erlaub und was könnte zur Kündigung führen? Wir beantworten 5 arbeitsrechtliche Fragen zu Karneval:

Krawatte abschneiden: Absolutes Tabu! Wer es dennoch macht, kann auf Schadensersatz verklagt werden. (Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 3.2.1988)

Alkoholgenuss: Grundsätzlich darf durch den Genuss von Alkohol die Leistungsfähigkeit und Sicherheit eines Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werden. Wenn es jedoch der Chef an Karneval erlaubt, gilt es als Betriebsfeier und ist damit zulässig.

Anspruch auf Arbeitsbefreiung: Einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung gibt es nicht, jeder Arbeitgeber darf entscheiden, ob er Rosenmontag oder Faschingsdienstag als normalen Arbeitstag oder bezahlten Feiertag behandelt.

Locker ja, grenzenlos, nein: Gerade, wenn Alkohol im Spiel ist, werden manche Kollegen/innen etwas „zutraulicher“ und die Hemmungen sinken – dies könnte jedoch in einer Klage und zu sexuelle Belästigung am Abreitsplatz führen. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie die Kontrolle behalten. Vor allem, wenn es zum Flirt kommt. Achten Sie unbedingt die Grenzen des Gegenübers, egal ob Mann oder Frau.

Verkleiden ist erlaubt: Und je fantasievoller, desto besser! Aber im Büro reicht auch das Herzchen auf der Wange, eine rote Nase und Perücke. Aber richtige „Jecken“ lassen sich natürlich mehr einfallen.

Wir wünschen allen Jecken viel Spaß beim bützen und schunkeln!!!🤩🥳🥸

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